Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gehört zu den Grundfreiheiten der Europäischen Union (EU). Sie besagt, dass europäische Bürger, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU arbeiten möchten, beim Zugang zum Arbeitsmarkt, bei Arbeitsbedingungen, Steuern und sozialen Leistungen auf gleiche Weise behandelt werden müssen wie die inländischen Arbeitnehmer.
 
Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage sind die Artikel 45,46,47 und 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von 2008. Außerdem wird die Freizügigkeit durch Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2007 garantiert. Die erste europäische Verordnung zur Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit datiert vom 15. Oktober 1968, unterzeichnet von den sechs Gründungsmitgliedern der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG): Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande.

Für die Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes der EU-Staaten werden Bürgern und Unternehmern noch weitere Grundfreiheiten garantiert. Dazu gehören die Niederlassungsfreiheit (freie Wahl des Wohnorts und Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit), die Dienstleistungsfreiheit (Freizügigkeit für Unternehmen), der freie Warenverkehr sowie der freie Kapital- und Zahlungsverkehr.
 
Anwendungsbereich

Berechtigt sind die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten (Unionsbürger). Nicht-EU-Bürger können durch Abkommen ähnlich geschützt sein oder als Familienangehörige ihre Rechte von Bürgern der Union ableiten (siehe dazu Aufenthaltsgesetz). Auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann sich auch ein Arbeitgeber berufen, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer beschäftigen will.