Betriebspartner

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in § 2 Abs. 1 vor, dass die Betriebspartner, also Arbeitgeber und Betriebsrat, unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammen arbeiten sollen.

Der § 74 BetrVG regelt die Grundsätze für die Zusammenarbeit: Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie sollen über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen.

Zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem BetrVG ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat seine vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können (§ 90 BetrVG).

Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind nach § 74 Abs. 2 BetrVG unzulässig. Die Betriebspartner haben auch alle Betätigungen zu unterlassen, die den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen. Ganz besonders haben sie jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen (§ 74 Abs. 2 BetrVG).

Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben die Betriebspartner darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden (Gleichbehandlungsprinzip). Vor allem hat jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen und gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts zu unterbleiben. Auch haben die Betriebspartner darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.

Durch seine vielfältigen Aufgaben erlangt der Betriebsrat eine Vielzahl von betrieblichen und personellen Daten, die er geheim halten muss. So heißt es im § 79 Abs. 1 BetrVG: "Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat."