Betriebsvereinbarung

In welcher Form sich eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beziehungsweise Betriebsrat und Betriebsleitung zu vollziehen hat, ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht abschließend geregelt. Die eindeutigste Form der Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist allerdings die Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG. Sie ist gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie wird von beiden Seiten unterzeichnet und ist damit als Vertrag konkretisiert und nachprüfbar. Damit auch alle Arbeitnehmer von dieser vertraglichen Vereinbarung in Kenntnis gesetzt werden können, muss die Betriebsvereinbarung an einer geeigneten Stelle im Betrieb ausliegen.

Überall dort, wo Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht haben, sind Betriebsvereinbarungen erzwingbar. Kommt eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beziehungsweise Betriebsleitung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 des BetrVG. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Neben den erzwingbaren gibt es noch den großen Bereich der freiwilligen Betriebsvereinbarungen. Nach § 88 BetrVG können durch freiwillige Betriebsvereinbarungen vor allem folgende Sachverhalte geregelt werden: zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen, die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist, oder Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung. Darüber hinaus können auch noch andere Problemstellungen im Betrieb durch freiwillige Betriebsvereinbarungen geregelt werden.

Strittig wird heute über den sogenannten Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG diskutiert. Hier heißt es: "Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt". Befürworter dieses Tarifvorrangs wollen tarifpolitische Streitigkeiten völlig aus dem Betrieb heraushalten. Sie sehen im Betriebsfrieden und in der befriedenden Wirkung des flächendeckenden Tarifvertrags die bessere Lösung. Andere wiederum möchten den Flächentarifvertrag durch betriebliche Optionen öffnen. Sie glauben, dass vor Ort Betriebsrat und Arbeitgeber betriebsnähere Lösungen finden können.