Mietpreisbremse

Am 01.06.2015 ist die Mietpreisbremse in Kraft getreten. Sie soll dafür sorgen, dass die Mieten nicht mehr so schnell steigen wie in den vergangenen Jahren. Das neue "Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten" ermöglicht es den Bundesländern, bestimmte Gebiete zu angespannten Wohnungsmärkten zu erklären. Es nennt vier Indikatoren:

  1. Mieten, die deutlich stärker als im Bundesdurchschnitt steigen,
  2. eine durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte, die das bundesweite Niveau deutlich übersteigt,
  3. eine wachsende Bevölkerung verbunden mit unzureichendem Neubau von Immobilien, sowie
  4. Leerstände bei hoher Nachfrage nach Wohnungen.

Die Mietpreisbremse begrenzt den Gestaltungsspielraum, den Vermieter haben, wenn sie eine Immobilie wieder vermieten. Sie dürfen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur noch 10 Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Als Anhaltspunkt gilt – falls vorhanden – der Mietspiegel. Ob die Mietpreisbremse in bestimmten Städten oder Vierteln gelten soll, entscheiden die Bundesländer.

Ausnahmeregelungen

Um den Immobilienmarkt nicht unattraktiv für Investoren zu machen, gibt es Ausnahmen für die Mietpreisbremse. Vermieter von Neubauten dürfen ihre Mieten frei festlegen – sowohl zur Erstvermietung als auch später. Gleiches gilt nach einer umfassenden Sanierung von Bestandsimmobilien. Das ist der Fall, wenn der Standard eines Neubaus erreicht wird. Als Faustformel gelten auch Modernisierungskosten in Höhe von einem Drittel eines Neubaus.

Quelle: AKTIVonline, Michael Stark