Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist die Kontrollinstanz einer Kapitalgesellschaft und neben Vorstand und Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung eines von drei Organen insgesamt. Der Aufsichtsrat ist das entscheidende Kontrollorgan eines Unternehmens. Er überwacht die Geschäftsführung, kann die Geschäftsbücher überprüfen und stellt zusammen mit dem Vorstand den Jahresabschluss fest. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder. Wenn es das Wohl des Unternehmens erfordert, kann er eine Hauptversammlung einberufen. Die Satzung legt fest, welche Geschäfte von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig sind (meist größere Investitionen und Beteiligungen).
Während Betriebsrat, Jugend- und Ausbildungsvertretung etc. Einrichtungen und Organe auf der Ebene des Betriebes, das heißt der technischen Produktionsstätte oder der Verwaltung sind, ist der Aufsichtsrat ein Organ des Unternehmens. Der Aufsichtsrat wird, was die Anteilseignerseite betrifft, von der Hauptversammlung und die Arbeitnehmerseite entsprechend der Mitbestimmungsgesetze von den Arbeitnehmern des Unternehmens gewählt.
Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit 500 bis zu 2.000 Arbeitnehmern müssen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen. Dies gilt für ca. 3.500 Unternehmen in Deutschland. Hat das Unternehmen mehr als 2.000 Beschäftigte, so regelt das Mitbestimmungsgesetz vom 4.5.1976 die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Hierunter fallen ca. 780 Unternehmen.
Der Aufsichtsrat setzt sich je nach Beschäftigungsgröße aus zwölf, 16 oder 20 Mitgliedern zusammen. Die Aufsichtsräte sind paritätisch von Anteilseigner und Arbeitnehmervertreter zu besetzen. Auf der Arbeitnehmerseite haben die im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften Sitz und Stimme - und zwar zwei Vertreter in Unternehmen mit zwölf- oder 16-köpfigem Aufsichtsrat und drei Vertreter in einem Unternehmen mit einem 20-köpfigen Aufsichtsrat.
Die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat werden in Unternehmen mit bis zu 8.000 Arbeitnehmern in unmittelbarer Wahl und in Unternehmen mit mehr als 8.000 Arbeitnehmern grundsätzlich durch Delegierte gewählt.
Ist die Wahl durch Delegierte vorgesehen, dann wählen in jedem Betrieb des Unternehmens die Arbeitnehmer das Delegiertengremium geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Dabei entfällt in jedem Betrieb auf je 90 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Delegierter. Die Delegierten wählen dann die Arbeitnehmervertreter sowie auch die Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat.