Beitragsbemessungsgrenze - Geringfügigkeitsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag des jährlichen Arbeitsentgelts, bis zu dem Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherung) erhoben werden. Über diese Grenze hinausgehende Entgeltanteile bleiben beitragsfrei.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich per Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung festgelegt. Sie werden nach dem Verhältnis angepasst, in dem das durchschnittliche Bruttoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung (§ 68 Abs.2 S.1 und Anlage 1 SGB VI) im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden statistischen Kennzahl aus dem vorvergangenen Kalenderjahr steht.

Geringfügigkeitsgrenze

Während die Beitragsbemessungsgrenze die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung nach oben begrenzt, legt die Geringfügigkeitsgrenze fest, bis zu welcher Höhe Arbeitsentgelte beitragsfrei sind. Beitragsbemessungs- und Geringfügigkeitsgrenze zusammen bestimmen das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.

Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze ist das jährliche Höchsteinkommen, bis zu dem Arbeitnehmer verpflichtet sind, sich gesetzlich krankenzuversichern. In die private Kranken- und/oder Pflegeversicherungdarf wechseln, wer in den vergangenen drei Jahren sowie voraussichtlich im laufenden Jahr mehr verdient hat als die Versicherungspflichtgrenze. Freiberufler und Selbständige sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig. Die Versicherungspflichtgrenze liegt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
 
Weitere Informationen

Bundesministerium der Finanzen: Überblick über die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung