Betriebsratswahl
In Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern können Betriebsräte gewählt werden, wenn der Wunsch nach einem Betriebsrat vorhanden ist und die erforderliche Zahl der Kandidaten zur Wahl zur Verfügung steht. Betriebsräte werden dann in der Zeit vom 1.3. bis 31.5. im Turnus von vier Jahren gewählt. Die Leitung und Durchführung dieser regelmäßigen Betriebsratswahl ist ausschließlich Angelegenheit der Arbeitnehmer des Betriebs.
In Betrieben mit fünf bis 50 Arbeitnehmern (sog. Kleinbetriebe) findet nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 2001 das so genannte zweistufige Wahlverfahren statt. Drei Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder ersatzweise das Arbeitsgericht können mit einer Frist von sieben Tagen zu einer Wahlversammlung einladen, in der der Betriebsratswahlvorstand gewählt wird. Arbeitnehmer und Gewerkschaften können bis zum Ende dieser ersten Wahlversammlung Wahlvorschläge zur Betriebsratswahl machen. Nach einer Woche findet dann die so genannte zweite Stufe statt: Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nach einer unmittelbaren und geheimen Wahl.
In Betrieben mit mehr als 51 Beschäftigten bestellt spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand. In diesem Wahlvorstand benennt der Betriebsrat einen Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Auf jeden Fall muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitglieder bestehen.
Besteht in diesen Betrieben noch kein Betriebsrat, so können auch hier drei Arbeitnehmer des Betriebs sowie die im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der dann der Wahlvorstand gewählt wird.
Unverzüglich nach Bestellung des Wahlvorstands hat dieser Maßnahmen zur Einleitung der Wahl vorzunehmen. Hierzu gehören die Festlegung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die Errechnung des Minderheitengeschlechts, die Festlegung von Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Aufstellung der Wählerliste. Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben und die Wählerliste mit Wahlordnung an einem geeigneten Ort, der für alle Arbeitnehmer ohne Mühe einsehbar ist, auszulegen. Mit dem Erlass und dem Aushang des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet.
Zu den weiteren wichtigen Aufgaben des Wahlvorstandes gehört die Begleitung der Wahl sowie die Prüfung, ob alle Wahlvorgänge ordnungsgemäß durchgeführt werden. Schließlich gibt er nach der Stimmabgabe das Wahlergebnis bekannt.