Eigentum

Eigentum bedeutet das alleinige Innehaben, Disponieren und Nutzenkönnen wirtschaftlich handelbarer Güter. In Deutschland zählt das Privateigentum neben der Freiheit zu den Grundpfeilern der Verfassung. Der Liberalismus leitet das Privateigentum zum einen aus dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen ab, zum anderen aus dem Naturrecht auf Selbsteigentum des Menschen an Leib und Leben und an den Früchten seiner Arbeit. Legitimationsgrund des privaten Eigentums ist also vor allem die persönliche Leistung.

Individuelle Funktionen von Privateigentum

  • Ertragsfunktion: Privateigentum soll beispielsweise über Zinsen, Dividenden oder Mieten Erträge abwerfen, so dass dem Besitzer eine zusätzliche Einkommensquelle entsteht.
  • Sicherungsfunktion: Es soll das Individuum absichern.
  • Freiheitsfunktion: Es soll den Einzelnen weniger abhängig machen, da persönliches Eigentum davor schützt, jede Arbeit annehmen zu müssen.
  • Anreizfunktion: Es schafft starke Anreize, sich anzustrengen, um mit seiner Leistung Eigentum erwerben zu können.


Gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Funktionen

  • Wettbewerbssicherung: Die individuelle Verfügung über Eigentum erlaubt die freie Bildung von Preisen. Dies ist eine unerlässliche Voraussetzung für den marktwirtschaftlichen Wettbewerb, der zu Wohlstand führt und die Verschwendung knapper Ressourcen unattraktiver macht.
  • Risikominderung: Privateigentum ermöglicht die Teilung und Minderung von Risiken.
  • Managementkontrolle: Das private Eigentum an den Produktionsmitteln ermöglicht die Kontrolle des Managements. Der Handel mit Beteiligungsrechten an Unternehmen gestattet es, den Gegenwartswert erwarteter Gewinne und Verluste von Unternehmen zu ermitteln.


Einschränkungen von Eigentumsrechten

Eigentum ist einerseits verfassungsrechtlich geschützt, andererseits hebt das Grundgesetz aber auch die Sozialpflichtigkeit hervor – das heißt: Eigentum soll auch dem Allgemeinwohl dienen (Art. 14 GG). Generell erbringt Eigentum schon aus sich heraus Erträge für das Gemeinwohl, denn es schafft – wie oben beschrieben – die Voraussetzung, damit eine Gesellschaft Freiheit und Wohlstand gleichzeitig verwirklichen kann. Dennoch ist es in einer arbeitsteiligen und komplexen Gesellschaft notwendig, die Verfügungsrechte über Eigentum zu beschränken, damit die Rechte anderer Individuen nicht beeinträchtigt werden. Beispiele hierfür sind etwa das Baurecht, das Arbeits- und das Sozialrecht.
Welcher Einschränkungsgrad optimal ist, lässt sich nur schwer bestimmen. Fest steht jedoch: In einer liberalen Ordnung bedarf es wegen des Naturrechtscharakters keiner Rechtfertigung des Privateigentums. Vielmehr müssen umgekehrt staatliche Eingriffe in das private Eigentum immer wieder ausdrücklich und eingehend begründet werden.

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