Einigungsstelle

Kommt in den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach §76 BetrVG. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat, kann ebenso eine Einigungsstelle gebildet werden.

In all diesen Fällen müssen Betriebsrat und Arbeitgeber sich zunächst einmal über die Person des unparteiischen Vorsitzenden verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht.

Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der ersten Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, so nimmt er nach weiterer Beratung an einer erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zuzuleiten.

Tätig wird die Einigungsstelle nach dem BetrVG und wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

Durch eine Betriebsvereinbarung kann auch eine ständige Einigungsstelle eingerichtet werden. Die Kosten der Einigungsstellenverfahren trägt der Arbeitgeber (§76a BetrVG).