Elterngeld
Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Familien. Es zielt darauf ab, Eltern und Kinder im ersten Jahr nach der Geburt finanziell abzusichern. Einkommensverluste, die durch die Babypause eines Elternteils entstehen, sollen gemildert und das Armutsrisiko junger Familien verringert werden. Das Elterngeld wurde am 1. Januar 2007 von der Großen Koalition eingeführt und trat an die Stelle des Erziehungsgeldes.
Bezugsdauer
Das Elterngeld wird grundsätzlich für zwölf Monate gewährt. Steigen beide Elternteile für mindestens zwei Monate aus dem Beruf aus, zahlt der Staat das Elterngeld für zusätzliche zwei Monate. Diese zwei „Papamonate" sollen Väter ermutigen, sich stärker in der Kindererziehung zu engagieren.
Höhe des Elterngeldes
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen, das der Elternteil im Jahr vor Geburt des Kindes erzielt hat.
Das Elterngeld entspricht bei einem Nettoeinkommen:
- über 1.240 Euro 65 Prozent des Einkommens
- zwischen 1.000 und 1.240 Euro 66 bis 67 Prozent
- unterhalb von 1.000 Euro 67 bis 100 Prozent (je geringer das Einkommen, desto höher der Prozentsatz)
Mindestens beträgt das Elterngeld 300 Euro, maximal 1.800 Euro. Während Elterteile das Elterngeld beziehen, dürfen sie bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Das Elterngeld beläuft sich dann auf 67 Prozent der Differenz aus dem Vollzeiteinkommen vor der Geburt und dem Teilzeiteinkommen nach der Geburt.
Familien mit mehreren Kindern erhalten einen sogenannten Geschwisterbonus, der das Elterngeld monatlich um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht. Voraussetzung ist, dass zwei Kinder unter drei Jahren bzw. drei Kinder oder mehr unter sechs Jahren im Haushalt leben.
Der Elterngeldanspruch entfällt für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.
Anrechnung auf andere staatliche Leistungen
Seit Januar 2011 wird das Elterngeld vollständig als Einkommen auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Eltern, die diese Leistungen beziehen, aber vor Geburt des Kindes gearbeitet haben, erhalten einen Freibetrag von höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und dem Kinderzuschlag anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.