Embargo

Embargos sind staatlich angeordnete Beschränkungen und Verbote von Handlungen und Rechtsgeschäften im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber einem Land. Es kann aber auch gegen Personen oder Organisationen ausgesprochen werden.

Wenn ein Land gegen geltendes Recht verstößt, zum Beispiel gegen Völkerrecht oder Menschenrechte, kann es von anderen Ländern auf Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durch ein Embargo bestraft werden. Das Embargo wirkt so als Sanktion, das betroffene Land wird vom Import und/oder Export abgeschnitten, was in der Regel massive wirtschaftliche Probleme nach sich zieht. Die Inhalte und der Umfang der Sanktionen sind abhängig vom jeweiligen Ziel sehr unterschiedlich.

Generell differenziert man beim Embargo zwischen Betroffenen und Umfang der Maßnahmen:

Vom Embargo Betroffene:

  • Länderbezogene Embargos: Grundsätzliche Beschränkungen im Handel mit einzelnen Ländern. Insbesondere gegen Länder in Afrika und dem Nahen Osten bestehen eine Reihe von Embargos, hauptsächlich über Finanzaktionen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen und Rüstungsgütern.
  • Warenbezogene Embargos: Grundsätzliche Beschränkungen im Handel mit bestimmten Gütern, unabhängig davon, aus oder in welche Länder diese geliefert werden. Dazu zählen zum Beispiel die Beschränkungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohdiamanten oder von Gütern zur Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter.
  • Embargos gegen Personen und Organisationen: Grundsätzliche Beschränkungen oder Verbot des Außenwirtschafts- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen oder Organisationen. Sie werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet, Beispiele sind die Embargos gegen das Terrornetzwerk al-Qaida und den sogenannten Islamischen Staat (IS).

Umfang des Embargos:

  • Ein Totalembargo untersagt jeglichen Wirtschaftsverkehr mit oder zugunsten des Adressaten. Derzeit existieren keine Totalembargos, ein Beispiel war das von 1990 bis 2003 allumfassende Handelsembargo gegen den Irak, welches in ein Teilembargo umgewandelt wurde.
  • Ein Teilembargo bezieht sich nur auf bestimmte Wirtschaftsbereiche oder Handlungen. Die häufigste Form des Teilembargos sind Finanzsanktionen, derzeit existieren Teilembargos gegen 28 Länder.
  • Ein Waffenembargo beschränkt bzw. untersagt speziell die Lieferung von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Derzeit existieren Waffenembargos gegen 21 Länder.

Umsetzung

Initiiert werden die Embargos durch einen Beschluss des UN-Sicherheitsrats. Die Umsetzung erfolgt für die Mitgliedsstaaten in Form von gemeinsamen Standpunkten auf dem Gebiet der „Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“ (GASP). Die Beschlüsse des Rats im Rahmen der GASP sind für die Mitgliedstaaten völkerrechtlich verbindlich. Um die Vorgaben der GASP-Beschlüsse rechtlich geltend zu machen, bedürfen diese noch einer Konkretisierung und der Umsetzung durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen oder durch nationale Rechtsakte. In Deutschland wird ein Embargo, sofern es Güter, technische Hilfe und wirtschaftliche Ressourcen betrifft, administrativ vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle umgesetzt. Für die Umsetzung von Embargos, die Geldern, Finanzmittel und Finanzhilfen betreffen, ist die Deutsche Bundesbank zuständig.