Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer fällt laut § 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) an, nachdem jemand eine Erbschaft erworben hat ("Vermögenserwerb von Todes wegen").

Daneben gilt der so genannte "Vermögenserwerb durch Schenkungen unter Lebenden" als nächstwichtiger Steuergegenstand (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Damit soll vermieden werden, dass die Erbschaftsteuer durch Schenkungen zu Lebzeiten umgangen werden kann.

Ferner wird das Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen alle 30 Jahre der Erbschaftsteuer unterworfen (§ 3 ErbStG).