Gesetzgebungsverfahren des Bundesrats

Durch den Bundesrat wirken die 16 Bundesländer bei der Gesetzgebung - daneben auch bei der Verwaltung - des Bundes mit (Artikel 50 Grundgesetz). Zunächst gilt, dass der Bundesrat bei jedem Gesetz mitwirkt, das der Bundestag beschlossen hat. Lediglich die Intensität der Mitwirkung ist verschieden danach, ob es sich um "Einspruchsgesetze" oder um "Zustimmungsgesetze" handelt.

Der vom Grundgesetz als der normale und häufiger gedachte Fall ist der des Einspruchsgesetzes. Danach hat der Bundesrat im Regelfall das Recht, gegen ein Gesetz des Bundestages Einspruch einzulegen. Will er dies tun, muss er zuvor den Vermittlungsausschuss anrufen. Einen Einspruch des Bundesrats kann der Bundestag mit absoluter Mehrheit, das ist die Mehrheit seiner Mitglieder, zurückweisen; in bestimmten Fällen ist hierfür sogar eine doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich. Demgegenüber genügt beim normalen Gesetzesbeschluss die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In einer erneuten Abstimmung kann der Bundestag also den Widerstand des Bundesrats überwinden und das Gesetz endgültig auf den Weg zur Verkündung bringen.

Wenn das Grundgesetz es besonders vorschreibt, bedarf ein Gesetz der Zustimmung des Bundesrats. Das bedeutet ein absolutes Veto: Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung, so ist das Gesetz gescheitert, und der Bundestag kann es mit keiner noch so hohen Mehrheit, auch nicht einstimmig, in Kraft setzen. Als Zustimmungsgesetz ist ein Gesetz dann zu behandeln, wenn es die Belange der Länder in besonderem Maße berührt, z.B. wenn es auf die Finanzen der Länder einwirkt. In der Praxis sind etwa die Hälfte der Gesetze Zustimmungsgesetze.

Quelle: www.bundestag.de