Haushaltssperre
Öffentliche Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, werden im Haushaltsplan als "gesperrt" bezeichnet. Entsprechendes gilt für so genannte Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann abweichend bestimmt werden, dass Ausgaben nur mit Einwilligung des Bundestages getätigt werden können.
Eine einfache Haushaltssperre kann vom Bundesfinanzminister oder vom Bundestag aufgehoben werden. Eine qualifizierte Haushaltssperre muss vom Bundesfinanzminister und vom Bundestag gemeinsam entsperrt werden.
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