Integrationsvereinbarungen
Verankerung im Sozialgesetzbuch
Eine wichtige Voraussetzung zur Integration behinderter Menschen ist ihre Teilnahme am Arbeitsleben. Um hier in Betrieben noch stärker als bisher Erfolge erzielen zu können, wurde im neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) die so genannte Integrationsvereinbarung eingeführt.
Dabei handelt es sich um Zielvereinbarungen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung, die das innerbetriebliche Handeln im Blick auf behinderte Menschen weiterentwickeln und unterstützen.
Gestaltung der Inhalte
In einer Integrationsvereinbarung kann beispielsweise festgelegt werden, wie bei der Personalplanung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen - einschließlich eines angemessenen Anteils behinderter Frauen - vorangetrieben werden kann.
Regelungsgegenstände können außerdem sein:
- Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung
- Arbeitsorganisation
- Arbeitszeit und Teilzeitarbeit
- Anzustrebende Beschäftigungsquote
- Ausbildung behinderter Jugendlicher
- Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement und Gesundheitsförderung)
Praxisnähe und gelebte Betriebspraxis
Ein wesentlicher Vorteil der Integrationsvereinbarungen ist die Nähe zur Arbeitspraxis in Betrieben. Es geht hier nämlich nicht um theoretische Vorschriften oder bürokratische Anordnungen. Vielmehr setzen sich die beteiligten Fachleute, die die Situation der Arbeitsplätze und der behinderten Menschen aus dem Betriebsalltag kennen, für den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen für behinderte Menschen ein.
Die jeweiligen Integrationsvereinbarungen sind an keine definierten Vorschriften gebunden. Zu den im Sozialgesetzbuch IX genannten Zielfeldern werden grundsätzliche Überlegungen angestellt, die dann auf konkrete Maßnahmen hinauslaufen und dabei auch Verantwortlichkeiten und ggf. Termine umfassen. Die Integrationsvereinbarung wird auf diese Weise ein Stück gelebter Betriebspraxis, da sie an die betrieblichen Gegebenheiten anknüpft.
Chancengleichheit verwirklichen
Eine Reihe von Unternehmen haben bereits derartige Vereinbarungen abgeschlossen. Sie alle sollen dazu dienen, Chancengleichheit zu verwirklichen und Diskriminierungen oder auch Ausgrenzungen behinderter Menschen zu verhindern. Allein die Gespräche und Diskussionen der beteiligten Verantwortlichen im Betrieb vor dem Zustandekommen einer Integrationsvereinbarung erhöhen in den Unternehmen die Sensibilität und den Blick für die Möglichkeiten und damit die Chancen, behinderte Menschen neu zu beschäftigen oder ihre Arbeitsplätze zu erhalten.
Informationssytem REHADAT
Eine Sammlung von rund hundert Beispielen für Integrationsvereinbarungen, nach Branchengruppen gegliedert, kann über das Informationssystem REHADAT abgerufen werden. Dort finden sich auch weitere umfassende Informationen für die Praxis der berufliche Integration, z.B. Hilfsmittel, Informationen zur Arbeitsplatzgestaltung, Kontaktadressen und vieles mehr.
(Se/ Stand April 2010)