Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 60 Abs. 1 BetrVG
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern,
- die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder
- die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit (§ 61 Abs. 1, 2 BetrVG)
Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
Aufgaben (§ 70 Abs. 1, 2 BetrVG)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(1) Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen, die den jugendlichen Arbeitnehmern dienen, vor allem in Fragen der Berufsbildung.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat darüber zu wachen, dass Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer eingehalten werden.
(3) Sie hat das Recht, Anregungen von Jugendlichen, vor allem bezüglich der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt sind, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hin zu wirken.
(4) Und sie hat die Aufgabe, die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.
Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§ 67 BetrVG)
Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesem Tagesordnungspunkt die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht an der Betriebsratssitzung.
Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen (§ 68 BetrVG)
Außerdem hat der Betriebsrat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen.
Mehr Informationen
Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG
(Stand: Juni 2016)