Körperschaftssteuer
Unternehmen müssen ihre Gewinne versteuern: Sie zahlen Körperschaftsteuer. So nennt man die Einkommensteuer für eine juristische Person, also etwa eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH. Die Einnahmen fließen je zur Hälfte Bund und Ländern zu. 2012 betrugen sie knapp 17 Milliarden Euro. Der Steuersatz auf den Gewinn beträgt 15 Prozent. Auf diese Steuerschuld entfallen zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die tatsächliche Belastung liegt somit bei knapp 16 Prozent. Der Tarif der Körperschaftsteuer ist proportional. Das heißt, er bleibt konstant – auch bei hohen Gewinnen. Hier liegt ein großer Unterschied zur Einkommensteuer (Link). Deren Tarif steigt für höhere Einkommen. Die Steuer belastet also Gutverdiener stärker als den Durchschnittsbürger. Machen Körperschaften in einem Jahr Verlust, dürfen sie ihn in Jahre davor oder danach übertragen. Indem sie diesen sogenannten Verlustabzug nutzen, mindern Körperschaften steuerrechtlich die Gewinne des Vor- oder Folgejahres und damit auch ihre Steuerschuld.
Regelungen
Das Verschieben von Verlusten ist allerdings nur begrenzt möglich. Der Verlustrücktrag – also das Verlegen ins Vorjahr – darf den Wert von 511.500 Euro nicht überschreiten. Das Umbuchen ins Folgejahr – der Verlustvortrag – ist bis zu 1 Million Euro ohne Einschränkung möglich. Darüber hinausgehende Beträge werden nur noch zu 60 Prozent auf Gewinne angerechnet. Viele Institutionen sind von der Steuer komplett befreit. Hierzu zählen politische Parteien, öffentlich-rechtliche Banken oder andere staatliche Unternehmen. Auch Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, müssen nicht an den Staat zahlen.
Quelle: AKTIVonline, Michael Stark