Länderfinanzausgleich

Der Länderfinanzausgleich ist im Grundgesetz (GG) geregelt und hat das Ziel, bundesweit gleichwertige Lebensverhältnisse zu schaffen. Dabei muss laut GG "die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen" werden, konkret bedeutet dies, dass Geld von den finanzstarken an finanzschwache Länder fließt.

Art. 106 und 107 GG unterscheiden zwischen primärem und sekundärem Finanzausgleich:

  • Der primäre Finanzausgleich (Art. 106 GG) regelt die Verteilung der Gemeinschaftsteuern (Einkommen- und Umsatzsteuer) auf Bund und Länder sowie unter den Ländern.
  • Der sekundäre Finanzausgleich (Art. 107 GG) ergänzt bzw. korrigiert die primäre Steuerverteilung mit dem Ziel, allen Ländern gleich hohe Steuereinnahmen pro Kopf zu gewährleisten.

Ferner unterscheidet man einen horizontalen Finanzausgleich (zwischen den Ländern) und einen vertikalen Finanzausgleich (zwischen Ländern und Bund).

Finanzschwache bzw. kleine Bundesländer erhalten zudem Bundesergänzungszuweisungen aus dem Bundeshaushalt. Für die neuen Bundesländer gibt es Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) wegen teilungsbedingter Lasten; bis 2004 wurden solche SoBEZ zur Haushaltssanierung auch für Bremen und das Saarland gezahlt.

Auf Grund leerer öffentlicher Kassen gab und gibt es um den Länderfinanzausgleich immer wieder Streit. Die Geberländer Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hamburg und darunter vor allem die finanzstarken Bundesländer Baden-Württemberg und Hessen fordern Entlastungen.

Im Ergebnis traten 2005 verschiedene Neuregelungen in Kraft. Eine davon sieht vor, dass überdurchschnittliche Steigerungen des Steueraufkommens mittels eines Prämienmodells beim Länderfinanzausgleich unberücksichtigt und damit vollständig bei dem jeweiligen Bundesland bleiben.