Nachhaltigkeitsreserve

Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger müssen per Gesetz eine Nachhaltigkeitsreserve vorhalten. Sie diente ursprünglich dazu, Einnahmenschwankungen im Jahresverlauf zu glätten und so kurzfristige Beitragssatzanpassungen zu verhindern. Diese Mindest- bzw. Schwankungsreserve, wie sie früher hieß, soll mittlerweile auch über mehrere Jahre zur Verstetigung der Beitrgssatzentwicklung eingesetzt werden. Die Schwankungsreserve setzt sich zusammen aus Betriebsmitteln und Rücklagen.

Zum Jahresende 2001 sollte die damalige Schwankungsreserve eine Monatsausgabe betragen. Weil die Einnahmenentwicklung hinter den Erwartungen zurückblieb und der Beitragssatz stabil gehalten werden sollte, wurde der Zielwert für das Jahresende 2002 auf 80 Prozent reduziert. Auch diese Marke konnte nicht gehalten werden, zum Ende des Jahres 2003 mussten die Rentenversicherungsträger lediglich noch eine halbe Monatsausgabe vorhalten. Nachdem sich aufgrund unverändert hoher Rentenansprüche und der unvermindert ungünstigen Arbeitsmarktlage auch im Jahr 2003 ein deutliches Defizit in der Rentenkasse abzeichnete, wurde die Reserve-Vorschrift für 2004 nochmals auf 20 Prozent reduziert.

Der Ausgleich unterjähriger Einnahmeschwankungen gerät durch das Abschmelzen der Reserve zunehmend in Gefahr. Für die Auszahlung der monatlichen Renten tritt aber im Notfall der Staat ein, der die Deckungslücke über eine vorgezogene Überweisung des monatlichen Bundeszuschusses oder durch einen kurzfristigen Betriebsmittelkredit schließen muss.

Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz wurde die Schwankungsreserve in eine "Nachhaltigkeitsreserve" umgewandelt, die zum Jahresende mindestens 20 Prozent betragen muss, aber auch auf bis zu 150 Prozent einer Monatsreserve anwachsen darf. Bei günstiger Einnahmenentwicklung wird so künftig nicht unmittelbar der Beitragssatz gesenkt, sondern ein finanzieller Puffer geschaffen, um bei konjunkturbedingt niedrigen Einnahmen den Beitragssatz stabilisieren zu können. (Pi)