Ordnungspolitik

Ordnungspolitik ist ein Begriff, den es nur in Deutschland gibt. Darunter werden alle Institutionen, Gesetze, Regeln und Handlungen verstanden, die es ermöglichen, die Wirtschaft nach den Prinzipien von Markt und Wettbewerb zu organisieren. Dabei kommt es vor allem darauf an, den Wettbewerb zu sichern und die Freiräume des Einzelnen für seine wirtschaftliche Betätigung zu gewährleisten.

Wichtig ist eine sinnvolle Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten der privaten Wirtschaft und des Staates. Dieser hat neben der allgemeinen rahmensetzenden Funktion nur noch ganz beschränkte Aufgaben in einer Marktwirtschaft. Der Staat soll nur dann regulierend oder durch eigene wirtschaftliche Handlungen in den Wirtschaftsprozess eingreifen, wenn Märkte nicht ohne weiteres funktionieren (öffentliche Güter, externe Effekte, natürliche Monopole, Kartellbildung).

In der Sozialen Marktwirtschaft hat der Staat auch das Recht, z.B. über die Sozialpolitik die Marktergebnisse zu korrigieren und Umverteilung zu betreiben. Dabei steht er immer im Konflikt mit dem Effizienz- und Wachstumsziel. Zu viel Umverteilung oder zu viel Regulierung schwächen die Wirtschaft und die Leistungsfähigkeit von Märkten. Die Ordnungspolitik hat die Aufgabe, die einzelnen staatlichen Maßnahmen so auszubalancieren, dass Eingriffe des Staates oder anderer Gruppen den Marktmechanismus nicht aushebeln.

Dabei gibt es anerkannte Prinzipien:

  • Der Wettbewerb ist vor Absprachen, Kartellen und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu schützen.
  • Eingriffe des Staates müssen marktkonform sein, d.h. Anreize für ein wirtschaftlich vernünftiges Verhalten bewahren.
  • Die Sozialpolitik hat dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe (Subsidiaritätsprinzip) zu entsprechen.
  • Subventionen dürfen ausnahmsweise als vorübergehende Anpassungshilfe und nicht zur Erhaltung von Wirtschaftsstrukturen und -zweigen gegeben werden.

Beispiele für wichtige ordnungspolitische Maßnahmen seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland sind

  • die Verabschiedung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) im Jahre 1957;
  • die Errichtung einer unabhängigen Notenbank mit dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank von 1957;
  • die Einführung der Mitbestimmung für Arbeitnehmer;
  • der Beitritt der Bundesrepublik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Jahre 1957. (Lb)