Umlaufverfahren
Beim Umlaufverfahren werden Beschlüsse ohne Zusammenkunft der Beteiligten / der beteiligten Gremien ausschließlich auf schriftlichem Wege gefasst. Das Umlaufverfahren kommt meist dann zur Anwendung, wenn die Entscheidenden keinen (weiteren) Diskussionsbedarf haben, gleichwohl aber ein formaler Beschluss notwendig ist. Mit dem Umlaufverfahren können Beschlüsse also ohne Zeit- und Kostenaufwand zügig gefasst werden.
Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse müssen in aller Regel einstimmig gefasst werden; bei Widerspruch durch ein Mitglied wird dann meist doch mündlich verhandelt.
Auch Gesetze können im Umlaufverfahren verabschiedet werden. Die entsprechende Regelung findet sich in § 20 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Bundesregierung: "Ist die mündliche Beratung einer Angelegenheit nicht erforderlich, so soll der Staatssekretär des Bundeskanzleramtes die Zustimmung der Mitglieder der Bundesregierung auf schriftlichem Wege einholen (Umlaufsache)".