Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist sowohl eine Versicherung zugunsten der Arbeitnehmer als auch zugunsten der Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Leistungen, wenn sie durch berufsbedingte Erkrankungen oder durch einen Unfall am Arbeitsplatz bzw. auf dem Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnort Schaden erleiden. Für die Arbeitgeber wirkt die Unfallversicherung wie eine Haftpflichtversicherung, denn Arbeitnehmer könnten ohne die Versicherungsleistungen Schadenersatz vom Arbeitgeber verlangen.
Für die Beschäftigten in der gewerblichen Wirtschaft sind die jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften Träger der Unfallversicherung. Die Beiträge werden allein von den Unternehmern getragen und sind so bemessen, dass sie die Ausgaben des letzten Jahres decken. Einzelne Unternehmen bezahlen ihren Beitrag nach Gefahrenklassen abgestuft und in Abhängigkeit von der Entgeltsumme der versicherten Personen.
Die Leistungen reichen von der Heilbehandlung, Rehabilitation und Pflege im Schadensfall bis hin zu Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit oder im Pflegefall. Kann die Erwerbsfähigkeit dauerhaft nicht wiederhergestellt werden oder verstirbt der Arbeitnehmer in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung, werden Unfallrenten bzw. Hinterbliebenen- und Waisenrenten ausgezahlt. Deren Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem zuletzt erzielten Entgelt.
Daneben zählen der betriebliche Arbeitsschutz und die Verhütung von Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu den wichtigen Aufgaben. Die Anstrengungen der Unternehmen haben in den vergangenen vier Dekaden zu einer deutlichen Reduktion des Krankheits- und Unfallgeschehens geführt, obwohl die Anzahl der Arbeitskräfte gestiegen ist und ein Teil der Unfälle außerhalb der Einflussnahme durch den Arbeitgeber liegt (Wegeunfälle).
Darüber hinaus sind auch Schüler, Studenten und Kinder in Tageseinrichtungen gesetzlich unfallversichert. Beiträge zahlt der Staat aus allgemeinen Steuermitteln.(Pf/Pi)