Welthandelsorganisation (WTO)
Die Welthandelsorganisation ("World Trade Organization" = WTO) wurde 1995 in Genf als Nachfolgerin des sog. GATT-Abkommens ("General Agreement on Tariffs and Trade") gegründet.
Von 1947 bis zur Gründung der WTO bestimmte das GATT über die Regulierung des internationalen Welthandels. Wesentliches Ziel des GATT war der substantielle Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie die Absicherung und Gestaltung freier, ungehinderter internationaler Handelsbeziehungen.
Neben den Regelungen für den Handel mit Waren (GATT) sind in der WTO vor allem das Dienstleistungsrecht (GATS), in Teilen das Recht des Geistigen Eigentums (TRIPS) und das Beihilfenrecht sowie als sog. plurilaterales Abkommen das Vergaberecht (GPA) zusammengefasst.
Ziele
Ziel der WTO ist eine größtmögliche Transparenz der Handelspolitiken seiner Mitglieder. Die Vereinbarung, Einhaltung und Überwachung der gemeinsamen multilateralen Handelsregeln sowie die fortwährende Liberalisierung des Welthandels durch Senkung bzw. Abschaffung von Zöllen und anderen Handelshemmnissen soll letztlich zur Stärkung der Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit führen. Die besonderen Entwicklungsinteressen der ärmeren und ärmsten Mitglieder werden hierbei besonders berücksichtigt.
Aufgaben
- Im Rahmen der sog. "Doha-Runde" hat man sich zum Ziel gesetzt, die Welthandelsordnung zu stärken, Marktöffnung weiter voranzutreiben und gleichzeitig die Integration von Entwicklungsländern in die Weltwirtschaft zu verbessern.
- Es wurde die Überwachung der WTO-Abkommen sowie der nationalen Handelspolitiken der WTO-Mitglieder beschlossen. Einzelne Abkommen werden geprüft und die Verpflichtungen erörtert. Zudem erfüllt die WTO zusammen mit der Weltbank und UNCTAD ein Mandat zum Monitoring nationaler Maßnahmen in der Bewältigung der Wirtschafts- und Finanzkrise.
- Streitigkeiten aufgrund von Verletzungen oder falscher Auslegungen der WTO-Abkommen werden in einem multilateralen Gremium ausgetragen.
Prinzipien
Die multilaterale Welthandelsordnung der WTO beruht auf einer Reihe von Grundprinzipien, zu deren Einhaltung sich die Mitglieder bei der Ausgestaltung ihrer Handelspolitiken verpflichten.
- Meistbegünstigung (Artikel 1 GATT): Das Prinzip der Meistbegünstigung verpflichtet die WTO-Mitglieder, alle Vorteile, die sie im Handel mit Waren und Dienstleistungen oder im Zusammenhang mit handelsbezogenen Aspekten des geistigen Eigentums einem Handelspartner zugestehen, unverzüglich und bedingungslos auch jedem anderen WTO-Mitglied und seinen Staatsbürgern zu gewähren
- Inländerprinzip (Artikel 3 GATT): Das Prinzip der Inländerbehandlung verlangt von den WTO-Mitgliedern, dass ausländische Waren und Dienstleistungen sowie deren Anbieter nicht ungünstiger behandelt werden als einheimische Waren, Dienstleistungen und Anbieter. Die multilaterale Handelsordnung verbietet zwar nicht, dass die WTO-Mitglieder ihre eigene Wirtschaft gegen ausländische Konkurrenz schützen. Dieser Außenschutz muss jedoch gleiche Wirkung für alle haben.
- Transparenz (Artikel 10 GATT): Regelungen und Beschränkungen des Außenhandels sollen transparent sein. Die WTO-Vorschriften verlangen dabei nicht nur die Veröffentlichung dieser Regelungen, sondern sehen vielfach vor, dass die WTO-Mitglieder dem Sekretariat der WTO Veränderungen auch mitteilen (sog. Notifizierungen).
- Liberalisierung / Abbau von Handelshemmnissen: Die WTO bildet ein Verhandlungsforum, das dem Abbau aller Arten von Handelshemmnissen dient. Man unterscheidet dabei zwischen den tarifären Handelsbarrieren (Zölle) und den sog. nicht-tarifären Handelsbeschränkungen. Bei letzteren handelt es sich etwa um mengenmäßige Handelsbeschränkungen, Import- und Exportlizenzen, Subventionen, diskriminierende Sicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzvorschriften sowie überzogene Verwaltungsvorschriften.
- Gegenseitigkeit: Die WTO begründet ein System von multilateralen Zugeständnissen, die auch als Konzessionen bezeichnet werden. Jedes WTO-Mitglied bindet sich als Ergebnis der multilateralen Handelsverhandlungen an bestimmte Rahmenbedingungen - etwa einen bestimmten prozentual festgelegten Zollsatz für die Einfuhr eines Produktes. Treten die WTO-Mitglieder in die Handelsverhandlungen ein, müssen sie sich vom sog. Prinzip der Gegenseitigkeit leiten lassen. Dies besagt, dass die wechselseitig eingeräumten Konzessionen gleichgewichtig und ausgewogen sein sollen. Eine Sonderstellung nehmen die Entwicklungsländer ein, von denen die Industrieländer keine gleichwertigen Konzessionen verlangen sollen.