Wirtschaftsausschuss
In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist nach § 106 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Dieser Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied (§ 107 BetrVG). Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die leitenden Angestellten bestimmt werden.
Der Wirtschaftsausschuss wird vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit ernannt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so besetzt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten (§ 108 BetrVG). An seinen Sitzungen hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Der Arbeitnehmer kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der leitenden Angestellten hinzuziehen.
Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber zu beraten und anschließend den Betriebsrat zu unterrichten (§ 106 BetrVG). Dazu muss der Wirtschaftsausschuss vom Unternehmer rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichtet werden, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des BetrVG gehören vor allem:
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
- die Produktions- und Absatzlage
- das Produktions- und Investitionsprogramm
- Rationalisierungsvorhaben
- Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden
- Fragen des betrieblichen Umweltschutzes
- die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen
- die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
- der Zusammenschluss von Betrieben
- die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie
- sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
Voraussetzung der Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind Grundkenntnisse des Betriebsrats über die Rechtsform des Unternehmens, die Unternehmenspolitik, die staatlichen und außenwirtschaftlichen Einflüsse auf das Unternehmen sowie über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe. (Ni)